Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
Grundsätze der Vergütung

(1) Die Medienkommission legt die Vergütung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten für die Dauer der Amtszeit unter Berücksichtigung ihrer/seiner beruflichen Erfahrung in Anlehnung an die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW fest.

(2) Die Vergütung für Mitarbeiter der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach den für die Mitarbeiter der Landesanstalt für Medien NRW allgemein geltenden Grundsätzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).