Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Dienstzeit, Erreichbarkeit

Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass jedenfalls zu den üblichen Dienstzeiten eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich ist. Über Ort und Zeit ihrer/seiner Diensterbringung entscheidet die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte selbst. Die Landesanstalt für Medien NRW stellt, soweit erforderlich, die Ausstattung und das Büro der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten sowie für deren/dessen Mitarbeiter im Sinne von § 6 zur Verfügung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).