Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

6 / 7

§ 6
Aufgabenplanung und Finanzierung

(1) Die Datenschutzbeauftragte/der Datenschutzbeauftragte erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren/seinen Auftrag relevanten Informationen und Einschätzungen eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten des Haushaltsplans der Landesanstalt für Medien NRW, soweit die Datenschutzaufsicht betroffen ist.

(2) Die Medienkommission genehmigt den Bedarf für die Personal-, Finanz- und Sachausstattung der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten und übt die Finanzkontrolle unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit des Amtes aus. Dabei muss, unter der Berücksichtigung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung stets sichergestellt werden, dass die Personal-, Finanz- und Sachausstattung den Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Datenschutz- Grundverordnung entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1112).