Historische SGV. NRW.
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§ 6
Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der LfM der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfM oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.
GV. NRW. 2004 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2004; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004. Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010. |
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SGV. NRW. 2251. |
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§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 4 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten am 13. November 2004. |