Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 6
Förderung der Arbeitsgemeinschaften
nach § 76 LMG NRW

(1) Die LfM gewährt den Arbeitsgemeinschaften Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel:

a) für die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,

b) für die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung,

c) für die Kosten zur sachgerechten Handhabung (laufende Betriebskosten),

d) Qualifizierungsmaßnahmen,

e) Kooperationsprojekte,

f) Projekte, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung des Bürgerfunks im Fernsehen dienen (Schwerpunktförderung).

Die LfM kann Produktions- und Sendetechnik den Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stellen.

(2) Einzelheiten der Förderung werden durch Richtlinien der LfM geregelt. Darin werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zu Grunde zu legen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft. Einzelheiten werden in den Richtlinien geregelt.

(4) Eigenleistungen sind alle sich im Vermögen der Arbeitsgemeinschaft befindlichen oder ihr von Dritten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, Geld- und Sachmittel.

(5) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.