Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

 

§ 11 (Fn 4)
Ausbildung an Schulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Schulen statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Bezirksregierung ordnet sie Studienseminaren zu.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist nach vorangegangener Abstimmung im Auftrag der Bezirksregierung Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter einer Schule zu.

(3) Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbstständiger Unterricht). Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Besuche können auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten erfolgen. Die Besuche dienen der Anleitung, Beratung, Unterstützung und Beurteilung.

(4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter soll im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulform eingesetzt werden.

(5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden. Davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden. Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Teil des selbstständigen Unterrichts auch im ersten und vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden.

(6) Von den insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei Anrechnungsstunden.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständigen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung und Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.

(8) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 699, in Kraft getreten am 1. Februar 2004; geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 48 Abs 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 11 Abs. 8 neu gefasst durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 5

§ 25 (Überschrift) und § 46 Abs. 2 geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 6

§ 4, § 5 und §§ 18 bis 22 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.