Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

 

§ 31
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und zu Gutachterinnen und Gutachtern für die Hausarbeit gemäß § 33 können berufen werden:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte,

4. fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder als Gutachterin oder Gutachter kann nur tätig werden, wer

a) die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder

b) die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder

c) über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Schule und Studienseminar den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuss ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 699, in Kraft getreten am 1. Februar 2004; geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 48 Abs 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 11 Abs. 8 neu gefasst durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 5

§ 25 (Überschrift) und § 46 Abs. 2 geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 6

§ 4, § 5 und §§ 18 bis 22 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.