Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

 

§ 32
Prüfungsausschuss

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:

1. einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern,

3. einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mit Ausnahme eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 2 nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Jedes der beiden Fächer des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden. Es ist sicher zu stellen, dass bei schulstufenübergreifenden Lehrämtern jede Schulstufe durch mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer vertreten wird.

(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 699, in Kraft getreten am 1. Februar 2004; geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 48 Abs 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 11 Abs. 8 neu gefasst durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 5

§ 25 (Überschrift) und § 46 Abs. 2 geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 6

§ 4, § 5 und §§ 18 bis 22 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.