Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

 

§ 34
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung statt, sind die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchzuführen. Sind die unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen. Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden.

(3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(4) Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Studienseminar schriftlich mit. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 6 aufzunehmen. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vor. Nach der Prüfung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen mit einer Note gemäß § 29. Fand die unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, setzt sich die Note für die unterrichtspraktische Prüfung aus der durch zwei geteilten Summe der Note für das Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung und der sonderpädagogischen Fachrichtung zusammen. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(6) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 699, in Kraft getreten am 1. Februar 2004; geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 48 Abs 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 11 Abs. 8 neu gefasst durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 5

§ 25 (Überschrift) und § 46 Abs. 2 geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 6

§ 4, § 5 und §§ 18 bis 22 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.