Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

 

§ 43
Besondere Prüfung
in Erziehungswissenschaft
und im Unterrichtsfach
des didaktischen Grundlagenstudiums

(1) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien oder das didaktische Grundlagenstudium in einem Unterrichtsfach noch nicht durch Prüfungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in gesonderten Prüfungen. Diese müssen spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen oder unteren Schulaufsichtsbehörden oder Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses auf diese Prüfung,

3. eine weitere Seminarausbilderin oder ein weiterer Seminarausbilder.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Regelungen der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zum erziehungswissenschaftlichen Studium und zum didaktischen Grundlagenstudium gelten entsprechend. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Noten für die Prüfung bleiben im Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung unberücksichtigt. Sie sind dem Prüfling nach der Prüfung bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt entsprechende Bescheinigungen aus.

(4) Erreicht der Prüfling in den Prüfungen nicht jeweils mindestens die Note "ausreichend" (4,0) oder wird die jeweilige Prüfung nicht in der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 abgelegt, gilt sie als nicht bestanden. Sie kann nur einmal wiederholt werden, und zwar innerhalb der folgenden drei Monate. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung auch nach der Verlängerungszeit von drei Monaten nicht abgelegt worden, wird der Prüfling zum Verfahren der Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen und aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.

Fünfter Teil
Anerkennung von Lehramtsbefähigungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 699, in Kraft getreten am 1. Februar 2004; geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 31. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 48 Abs 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 11 Abs. 8 neu gefasst durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 5

§ 25 (Überschrift) und § 46 Abs. 2 geändert durch VO vom 1.12.2006 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 12. Dezember 2006.

Fn 6

§ 4, § 5 und §§ 18 bis 22 aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.