Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Aufwandsentschädigungssätze für Mitglieder der Räte und der Bezirksvertretungen

(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Ratsmitglieder in Gemeinden

1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 234,60 Euro oder für die Teilpauschale 127,50 Euro,

2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 280,50 Euro oder für die Teilpauschale 168,30 Euro,

3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 326,40 Euro oder für die Teilpauschale 214,20 Euro,

4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 377,40 Euro oder für die Teilpauschale 255 Euro,

5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 428,40 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro,

6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 464,10 Euro oder für die Teilpauschale 346,80 Euro,

7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 499,80 Euro oder für die Teilpauschale 387,60 Euro,

8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 535,50 Euro oder für die Teilpauschale 428,40 Euro und

9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 642,60 Euro oder für die Teilpauschale 530,40 Euro.

(2) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder in Bezirksvertretungen in Bezirken

1. mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 224,40 Euro oder für die Teilpauschale 158,10 Euro,

2. von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 260,10 Euro oder für die Teilpauschale 188,70 Euro und

3. mit über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 290,70 Euro oder für die Teilpauschale 219,30 Euro.

(3) Im Falle der Absätze 1 und 2 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,50 Euro gezahlt. Sitzungsgelder dürfen für jede Teilnahme an Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung und der jeweiligen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an Fraktionssitzungen gezahlt werden, die der Vorbereitung von Sitzungen des Rates oder der Bezirksvertretung dienen.

(4) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für stellvertretende sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie stellvertretende sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die an Fraktionssitzungen teilnehmen. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Gemeinden

1. mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25,50 Euro,

2. von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,60 Euro,

3. von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35,70 Euro,

4. von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro,

5. von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,90 Euro,

6. von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro,

7. von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,10 Euro,

8. von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 61,20 Euro und

9. mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 66,30 Euro.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 1140).