Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage

(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage

in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 387,60 Euro oder für die Teilpauschale 316,20 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 494,70 Euro oder für die Teilpauschale 423,30 Euro.

(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,80 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 1140).