Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des
Verdienstausfalls

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des kommunalpolitischen Ehrenamtes monatlich gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.

(2) Bei Gemeinden können Aufwandsentschädigungen nach § 2 und § 5 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den fünffachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung nach § 2 begrenzt. Für Kreise gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 richtet.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Landschaftsversammlungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit der Maßgabe entsprechend, dass die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf das Neunfache des Betrages der Vollpauschale nach § 4 begrenzt ist.

(4) Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden gedauert hat. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Abweichend von Satz 3 gilt für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner, dass höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden dürfen.

(5) Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 geltend gemacht werden, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in solchen Fällen der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu leisten ist.

(6) Übt die Empfängerin oder der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt nicht, soweit sie oder er den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 1140).