Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Regelmäßige Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze

Die Aufwandsentschädigungssätze nach den §§ 2 bis 4 und 5 Absatz 4 erhöhen sich jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2025, um zwei Prozent. Das für Kommunales zuständige Ministerium macht die jeweils geltenden Entschädigungssätze öffentlich bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 1140).