Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Bildung von Stimmgruppen
(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 RuhrVG)

(1) Für die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG ist jeweils eine Stimmgruppe zu bilden. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes weist die Mitglieder mit Bekanntgabe der Auszüge aus der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG spätestens sieben Monate vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten schriftlich darauf hin, dass sie sich mit ihren Beitragsteileinheiten innerhalb ihrer Mitgliedergruppe an einer Stimmgruppe beteiligen können. Mitglieder, die aufgrund ihrer Beiträge mehr als einer Mitgliedergruppe zugeordnet werden können, können sich wahlweise mit ihren Beitragsteileinheiten nur einer Stimmgruppe anschließen. Ein Auszug aus der Liste ist auch den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzuleiten.

(2) Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen möchten und welcher sie sich im Fall des Absatzes 1 Satz 3 anschließen.

(3) Die Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG kann von den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.