Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Wahl der Delegierten der Stimmgruppen
(Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 und 7 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes gibt den zu einer Stimmgruppe zusammengeschlossenen Mitgliedern die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Anzahl der von ihr zu wählenden Delegierten bekannt und fordert sie auf, mindestens soviele Wahlvorschläge zu machen, wie Delegierte von der Stimmgruppe gewählt und entsandt werden können.

(2) Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält soviele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit, abgerundet in vollem Euro, beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Stimmgruppen ist nicht zulässig.

(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, Vorschläge für die Wahl der in ihrer oder seiner Stimmgruppe zu wählenden Delegierten zu machen. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe gemäß Absatz 1 dem Vorstand schriftlich einzureichen; § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Später eingehende Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, solange die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes hat weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn mit den eingereichten Vorschlägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 RuhrVG nicht erfüllt werden können oder die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist.

(4) Aus den Wahlvorschlägen werden für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet diese den Stimmberechtigten zur Wahl zu.

(5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als auf sie Delegierte entfallen und verlangt kein Mitglied dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 4 innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten Ausschlussfrist schriftlich die Durchführung einer Wahl auf schriftlichem Wege, sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt. Die Ausschlussfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

(6) Liegen aus einer Stimmgruppe mehr Wahlvorschläge vor als auf sie Delegierte entfallen oder verlangt ein Mitglied die Durchführung einer Wahl, findet innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten weiteren Ausschlussfrist eine Wahl der Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Stimmberechtigten können auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens soviele vorgeschlagene Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Die Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(8) Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Ist die Zahl der gewählten Delegierten kleiner als die Zahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Delegierten, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten dieser Stimmgruppe auf die Zahl der gewählten Delegierten.

(10) Die Auswertung der Stimmzettel ist von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stimmgruppen zu kontrollieren. Über die Wahlen und ihr Ergebnis sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und den Vertreterinnen oder Vertretern der Stimmgruppen zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates, den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzusenden.

(11) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter einer Stimmgruppe vorzeitig aus (§ 13 Abs. 6 RuhrVG), benennt das Mitglied des Verbandes, dem die oder der ausgeschiedene Delegierte angehört hat, eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatzdelegierten. Diese oder dieser Delegierte gilt für den Rest der Amtszeit als gewählt. Erlischt das Amt einer Delegierten oder eines Delegierten wegen Ausscheidens des betreffenden Mitglieds aus dem Verband, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.