Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Wahl der Mitglieder des Verbandsrates
(Zu § 16 RuhrVG)

(1) Der Vorstand stellt mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates fest, wieviel Mitglieder jeweils auf die Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG entfallen, und teilt das Ergebnis den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen im Verbandsrat mit.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils getrennt für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 RuhrVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mit der Maßgabe, dass der Personalrat jeweils eine Empfehlung für die zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter aussprechen soll. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 RuhrVG entfallen, findet für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.

(3) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem höchstens soviele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind.

(4) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 6 Satz 4 RuhrVG) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.