Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Sitzungen des Verbandsrates,
Beschlussbuch, Entschädigung
(Zu § 18 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern der Verbandsrat nichts anderes beschließt.

(2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

(4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.