Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluss des Verbandsrates gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG).

(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus.

(3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über:

1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG,

2. Erlass und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen,

3. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen,

4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäftsbereiche, Zentralbereiche, Abteilungen und Stabsstellen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,

5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,

6. Erteilung von Vollmachten.

Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen, in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist. Die Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäfts- und Zentralbereiche sowie der Innenrevision und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.

(4) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.