Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt

(1) Die Anlagen des Verbandes müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfangs so beschaffen sein, unterhalten, betrieben sowie gegebenenfalls geändert, ergänzt und neugebaut werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes so wirtschaftlich wie möglich zu dienen geeignet sind; die hierfür jeweils in Betracht kommenden Vorschriften und Regeln der Technik sind zu beachten. Art und Umfang der Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im Einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 RuhrVG sowie aus den Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 53 Landeswassergesetz.

(2) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte (Übergabepunkt für Schmutzwasser). Der Verband hat das Schmutzwasser am Übergabepunkt zu übernehmen. Soweit den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG die Übernahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt, übernimmt der Verband diesen an den von ihm bestimmten Stellen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes mit Niederschlagswasser vermischtes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Anlage bzw. Maßnahme zur Behandlung und Rückhaltung dieses Abwassers für das erfasste Einzugsgebiet nach den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert bzw. durchgeführt werden könnte (Übergabepunkt für Niederschlagswasser). Der Verband hat dieses Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen; für den Teil des Abwassers, der einer Kläranlage zuzuführen ist, gelten die Bestimmungen des Übergabepunktes für Schmutzwasser gemäß Absatz 2 sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.