Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

15 / 30

§ 15
Bau- und Maßnahmepläne
(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG)

(1) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist eine Vorausberechnung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Wirtschaftsplanbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn die Unterlagen im Sinne von Absatz 1 vorliegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Verband ein Nachteil erwachsen würde.

(3) Verpflichtungen für Baumaßnahmen dürfen erst eingegangen werden, wenn die Finanzierung der einzelnen Vorhaben gesichert ist.

§ 16
Wirtschaftsführung; Rechnungswesen
(zu §§ 22a Abs. 1, 24 Abs. 2 RuhrVG)

Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22a, 23 und 24 RuhrVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung.

§ 17
Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
(zu § 24 Abs. 2 RuhrVG)

(1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (externe Prüfstelle), die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.

(2) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres den Jahresabschluss auf und legt ihn der externen Prüfstelle vor.

(3) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen, insbesondere ob der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluss nach § 22a Abs. 1 und 3 RuhrVG maßgebenden Vorschriften eingehalten sind. Der Vorstand und der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur Prüfung der Wirtschaftsführung erteilen.

(4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen.

(5) Die Prüfberichte der externen Prüfstelle sind dem Vorstand und dem Verbandsrat vorzulegen.

(6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Innenrevision), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung

a) der Wirtschaftsführung,

b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,

c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,

d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,

e) von Vergaben,

f) des Vermögens,

g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,

h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlasste Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, dass die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung.

§ 18
Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
(zu § 14 Absatz 2 Nr.6 RuhrVG)

(1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, den Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmungen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der externen Prüfstelle vor.

(2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme des vorgelegten Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.