Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

17 / 30

§ 20
Entnahmebeiträge
(zu § 26 Absatz 3 RuhrVG)

(1) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 3 RuhrVG (Entnahmebeiträge) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Entnahmeklassen. 3Der Beitrags-anteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatzwassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht.

(2) 1Hat ein Mitglied oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitraum 2003 bis 2005 kein Wasser oder weniger als 30 000 m3/a Wasser entnommen, wird bis zum Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren der BeitragsanteilSystem auf Grundlage der für den BeitragsanteilMenge maßgeblichen Wassermengen festgesetzt; danach bestimmt sich der BeitragsanteilSystem aus dem Mittel der in den ersten drei Veranlagungsjahren veranlagten Wassermengen. 2Hierbei zählen nur Veranlagungsjahre, in denen im Erhebungszeitraum ganzjährig Entnahmen stattgefunden haben.

(3) Wird entnommenes Wasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen (A-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 67% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen.

(4) Wird entnommenes Wasser bis auf die bei der Nutzung auftretenden Verluste dem Verbandsgebiet wieder zugeführt (B-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 36% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen.

(5) Wird entnommenes Wasser im eigenen Betrieb verwendet und zu jeweils mehr als 90% dem Verbandsgebiet wieder zugeführt, haben die betreffenden Wasserentnehmer in Abweichung von Absatz 3 Beiträge nach folgender Maßgabe zu zahlen:

- von 18% des entnommenen Wassers, soweit keine Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken erfolgt (C1-Wasser),

- von 8% des entnommenen Wassers bei Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken (C2-Wasser).

Pumpspeicherwerke haben für das ausschließlich zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser (C3-Wasser) von 30% des Gesamtinhalts des Oberbeckens Beiträge zu zahlen.

(6) Wird Wasser in einem von dem Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Verbandsgebiets entnommen, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen.

(7) Soweit Mitglieder aus Talsperren des Verbandes unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar vom Verband Wasser erhalten, haben diese für diesen besonderen Vorteil einen Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Höhe der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat festlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie getroffene Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.