Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20a
Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die als Wasserversorgungsunternehmen nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie durch den Abschluss neuer Verträge neue Versorgungsgebiete oder neue Sonderkunden mit einem Mindestabsatz von jeweils 30.000 m3/a beliefern, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Versorgungsgebieten oder Sonderkunden um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. 3Neue Versorgungsgebiete sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt von welchem Wasserversorgungsunternehmen auch immer mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes versorgt worden sind. 4Neue Sonderkunden sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt, sei es als Mitglied des Ruhrverbandes oder als Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens, Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen haben. 5Ein Unternehmen, das Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das vor dem 31.12.2005 Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen hat, oder das Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten eines Unternehmens übernommen hat, die vor dem 31.12.2005 mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets beliefert worden sind, gilt nicht als neuer Sonderkunde im Sinne dieser Vorschrift.

(2) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die für den eigenen Betrieb nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie neue eigene Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten mit einer Mindestentnahme von jeweils 30.000 m3/a versorgen, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser nicht ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Anlagen, Grundstücken oder Betriebsstätten um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind.

(3) Nachwirkende Beiträge gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG werden durch Sonderbeiträge im Sinne dieser Vorschrift gemindert.

(4) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind von den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen der Erklärung nach § 28 Abs. 2 nachzuweisen.

(5) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen:

für Mengen von 30.000 m3/a bis 50.000 m3/a: 0,72

für Mengen über 50.000 m m3/a bis 100.000 m3/a: 0,69

für Mengen über 100.000 m3/a bis 500.000 m3/a: 0,64

für Mengen über 500.000 m3/a bis 1.000.000 m3/a: 0,59

für Mengen über 1.000.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,49

für Mengen über 5.000.000 m3/a: 0,39.

(6) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen:

für Mengen von 30.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,72

für Mengen über 5.000.000 m3/a bis 10.000.000 m3/a: 0,69

für Mengen über 10.000.000 m3/a bis 50.000.000 m3/a: 0,64

für Mengen über 50.000.000 m3/a bis 100.000.000 m3/a: 0,59

für Mengen über 100.000.000 m3/a bis 150.000.000 m3/a: 0,49.

für Mengen über 150.000.000 m3/a: 0,39.

(7) Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 1 und 2, die bereits vor dem 1. Januar 2013 mit ermäßigten Sonderbeiträgen veranlagt worden sind, werden auch bei Hinzutreten von Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 5 und 6 mit den bisher maßgeblichen Ermäßigungssätzen veranlagt.

(8) Zuwächse und Rückgänge der Entnahmen im Sinne der Absätze 5 und 6 führen zur Anpassung der Ermäßigungssätze.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.