Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Beiträge für den Ausgleich
der Wasserführung und die Sicherung
des Hochwasserabflusses

(1) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von § 26 Abs. 3 RuhrVG erfasst werden, innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf die betreffenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG verteilt; soweit Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, werden die dadurch entstehenden Kosten auf diejenigen Mitglieder verteilt, die durch diese Maßnahmen einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.

(2) Für die Ausnutzung der Wasserkraft werden Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben. Die Höhe der Triebwerksbeiträge richtet sich nach der installierten Leistung (Ausbauleistung). Das Nähere regeln die Veranlagungsrichtlinien.

§ 22
Beiträge für die Gewässerunterhaltung
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise von einem dafür zuständigen Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach den Abflussverhältnissen im seitlichen Einzugsgebiet und der Länge der Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Obliegt die Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, ist der Unterhaltungsaufwand der betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieses Aufwands richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 23
Beiträge für die Gewässerrenaturierung
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG)

(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes ganz oder teilweise von einem zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau verpflichteten Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach der Länge der renaturierungsbedürftigen Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.

(2) Haben Mitglieder den vormaligen Gewässerausbau veranlasst, ist der bei der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckte Aufwand vorrangig auf diese Mitglieder umzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.