Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG

(1) Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die Mitglieder, die Abwasser ableiten, und die Wasserentnehmer verteilt.

(2) Die bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten werden unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden Anteils auf die Gesamtheit der Mitglieder gemäß Absatz 1 umgelegt (allgemeine Reinhaltungsbeiträge: A-Beiträge), wobei die vom Verband gemäß den Vorschriften des Landesabwasserabgabengesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe für Schmutzwasser nur auf die Abwasser ableitenden Mitglieder und die zu entrichtende Abwasserabgabe für Niederschlagswasser nur auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG umgelegt wird, sofern der Verband deren Abwasser ganz oder teilweise behandelt und einleitet. Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der Abwasserableiter, die den Mindestbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht erreichen, sowie der ihnen aus der Beseitigung des Abwassers sowie der Klärschlämme und sonstiger fester Stoffe erwachsende Vorteil, sind bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG zu berücksichtigen, in deren Kanalisation sie ihr Abwasser einleiten.

(3) In den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2020 4,5 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.

(4) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG (Reinhalteanteil) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der jeweiligen Entnahmeklassen. 3Der BeitragsanteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatz­wassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht. 4Bei der Verteilung der Beiträge auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100 % und die Entnehmer von B-Wasser von 77 % der Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 5Bei Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23 % und bei der Entnahme von C2-Wasser von 7 % der zu dem jeweiligen Zweck angefallenen Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 6Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser keinen Beitrag. 7Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen. 8Die Regelungen in § 20 Absatz 2 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.