Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28a
Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG
(Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erreicht wird (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden aus dem Verband vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt für 15 Jahre. 4Werden Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 5Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie auf der Grundlage der vor dem Wiedereintritt maßgeblichen Bewertung fortgesetzt.

(2) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht unterschritten wird, aber ihre der Beitragsermittlung zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten um mehr als 20 % gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 sinken (Einschränkung der Teilnahme), werden für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für die Einschränkung der Teilnahme wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich anzusetzenden Bewertungseinheiten zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt längstens für 15 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die der Ermittlung des regulären Reinhaltungsbeitrags zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe wieder 80 % des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreicht. 4Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Werden Anlagen eines abwasserableitenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.

(4) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.

(5) Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen treten am 31.12.2020 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.