Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28b
Veranlagung ausgeschiedener
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG
(Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet in einem Kalenderjahr auf 30 000 m3 oder weniger absinkt (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Entnahmebeiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23 000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Für den nachwirkenden Entnahmebeitrag werden die Wassermengen veranlagt, für die das Mitglied vor seinem Ausscheiden den BeitragsanteilSystem zu entrichten hatte; daneben findet eine Veranlagung zu einem BeitragsanteilMenge nicht statt. 3Ein Reinhaltebeitrag nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG wird vom ausgeschiedenen Mitglied nicht weiter erhoben. 4Die nachwirkende Beitragspflicht gilt jeweils für 30 Jahre. 5Wird das Talsperrensystem des Verbandes durch Entnahmen verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 6Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie fortgesetzt. 7Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds werden die nachwirkenden Beiträge nach der durchschnittlichen Preissteigerungsrate im Finanzplan des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Wirtschaftsplans dynamisiert und unter Anwendung der Abzinsungssätze der Deutschen Bundesbank für einen siebenjährigen Durchschnittszeitraum gemäß den Vorgaben des § 253 Absatz 2 HGB kapitalisiert; dieser Betrag wird als Einmalzahlung festgesetzt. 8In gleicher Weise kann der Verband auch ohne Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied vorgehen, um finanziellen Schaden von der Genossenschaft abzuwenden. 9Die Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied hat vor der erstmaligen Festsetzung eines nachwirkenden Beitrags zu erfolgen; gleiches gilt auch für die Option des Verbands.

(2) Werden Anlagen eines wasserentnehmenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.

(3) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.

(4) Wasserentnehmer, die vor dem 01.01.2020 aus dem Verband ausgeschieden sind, werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Vorschriften, jedoch längstens bis zum 31.12.2035 weiter nachwirkend veranlagt. Grundlage ist in diesen Fällen der Einheitssatz des Jahres 2019, der ab dem Jahr 2020 jährlich mit der Preissteigerungsrate des aktuellen Wirtschaftsplans inklusive Zinseszins dynamisiert wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.