Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 33
Genehmigung von Geschäften
(Zu § 38 Abs. 1 RuhrVG)

(1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein Geschäftswert von 25.000 Euro überschritten wird.

(2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 2.500 Euro überschritten wird.

Essen, den 13. Februar 2004

Der Vorsitzende des Vorstandes

B o n g e r t

Zusatz:
(Nummer 2 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126):

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, 6. Februar 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

F r e c e

Zusatz:
(Nummer 14 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126):

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, 6. Februar 2018

Der Vorsitzende des Vorstandes

F r e c e

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.