Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter

(1) Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie zur Durchführung der Vorschriften zur Durchführung der Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter in der Funktion als die nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187) zugelassene EU-Zahlstelle (EU-Zahlstelle), soweit diese Verordnung keine anderen Regelungen enthält.

(2) Zuständige Behörde gemäß § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2023 (GV. NRW. S. 1184).