Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Zuständige Kontrollbehörden

(1) Für die Durchführung der systematischen Vor-Ort-Kontrollen und der Verwaltungskontrollen nach den §§ 29 bis 33 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde

a) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Kreisordnungsbehörde als Fachrechtsbehörde für die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 5 und 6 sowie 9 bis 11,

b) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde für die GAB 1 und 2, insoweit in Verbindung mit der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die GAB 7 und 8,

c) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als sonstige Behörde für die GAB 2 insoweit in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, sowie

d) im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung die EU-Zahlstelle für die GAB 3 und 4 sowie für die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 1 bis 9.

(2) Für die Durchführung der anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen nach den §§ 29 und 34 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist zuständige Kontrollbehörde

a) für die GAB 1 und GAB 2 in Verbindung mit der Düngeverordnung sowie die GAB 7 und 8 die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter als Fachrechtsbehörde,

b) für die GAB 1 insoweit in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die GAB 2 in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, GAB 3 bis 6 sowie GAB 9 bis 11 die Kreisordnungsbehörden als Fachrechtsbehörden sowie

c) für die GLÖZ 1 bis 9 die EU-Zahlstelle.

Die Zuständigkeit der Fachrechtsbehörden für den Vollzug und die Überwachung des Fachrechts bleibt hiervon unberührt.

(3) Für die Erfassung und Eingabe von festgestellten Verstößen gegen die Anforderungen und Standards gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 in die bundesweite Zentrale InVeKoS-Datenbank (ZID) sind jeweils die nach Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig.

(4) Für die Auswahl der Stichprobe nach § 16 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist zuständige Behörde die EU-Zahlstelle.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2023 (GV. NRW. S. 1184).