Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Dauergrünland

Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, zur Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2023 (GV. NRW. S. 1184).