Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2023 (GV. NRW. S. 1184).