Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen,

- selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,

- hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen und

- diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen.

(2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:

1. Führung des Haushaltes in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau, dem Hausmann oder im Auftrag der verantwortlichen Person,

2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,

3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,

4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,

5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,

6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme.

(3) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.