Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und

2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und

3. a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),

6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.