Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Fachseminar besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt. Beide Teile der Ausbildung sind für die Auszubildenden entgeltfrei. Die Ausbildung am Fachseminar umfasst 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2. Eine Probezeit bis zu sechs Monaten kann vereinbart werden.

(2) Der gemäß Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(3) Durch das Fachseminar können auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Unterbrechungen wegen einer Schwangerschaft werden zusätzlich bis zu 14 Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(4) Über die Anrechnung von Fehlzeiten, die über die in Absatz 3 genannten hinausgehen, entscheidet die Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.