Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Inhalt der Ausbildung

(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:

1. Hauswirtschaft (insgesamt 360)

- Wirtschaftslehre des Haushalts / Betriebs- und Organisationslehre (70)

- Ernährungs- und Lebensmittellehre/ Diätetik (70)

- Nahrungszubereitung (120)

- Textilverarbeitung (50)

- Haus- und Wäschepflege (50)

2. Pädagogik und Psychologie (insgesamt 470)

- Pädagogik (100)

- Psychologie (100)

- Soziologie (60)

- Beschäftigungslehre und -anleitung (140)

- Methodenlehre (70)

3. Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege (insgesamt 490)

- Gesundheits- und Krankheitslehre (130)

- Psychopathologie (70)

- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege (80)

- häusliche Krankenpflege (180)

- Erste Hilfe (30)

4. Sozialkunde (insgesamt 280)

- Berufskunde / Berufsethik (60)

- Sozialkunde (140)

- Rechtskunde (40)

- Politische Bildung (40)

5. Musisch-kultureller Bereich (insgesamt 200)

- Religionslehre / Ethik (80)

- Musik (40)

- Bewegungserziehung (40)

- Ergänzung der Allgemeinbildung (40)

= insgesamt: 1.800 Stunden.

In der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:

- landwirtschaftliche Betriebslehre (20)

- Gartenbau (40): Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Gartenbau freigestellt werden

- Tierproduktion (40): Das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden.

= insgesamt 100 Stunden.

(2) Die fachpraktische Unterweisung ergänzt und vertieft den theoretischen Unterricht praxisnah. Sie erfolgt am Fachseminar sowie im Rahmen von praktischen Einsätzen. Diese praktischen Einsätze sollen jährlich über sechs bis zwölf Wochen in Einrichtungen der ambulanten Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Behinderten- oder Jugendhilfe, in Familien oder in sozialpflegerischen Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen erfolgen. Das Stundenkontingent für die praktischen Einsätze in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Auszubildenden verteilt. Für die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass rund 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Auszubildende mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin und zum Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt "ländliche Hauswirtschaft" können die praktischen Einsätze in ländlichen Familienhaushalten absolvieren, deren Auswahl in Abstimmung mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt.

(3) Während des Unterrichts unterstehen die Auszubildenden den Weisungen des Fachseminars. Während der praktischen Einsätze wird die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte in der jeweiligen Einrichtung oder in den Familien sichergestellt. Die Auszubildenden unterstehen dort den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.