Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. eine Vertretung der Bezirksregierung als Vorsitz,

2. die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars als stellvertretender Vorsitz,

3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars sowie

4. beim Abschlusskolloquium zusätzlich eine Vertretung der Ausbildungsstätte.

Die Bezirksregierung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Nummer 3 auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars und das Mitglied zu Nummer 4 auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Vorschlag zu Nummer 4 ist der Bezirksregierung über das Fachseminar zuzuleiten. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können weitere Lehrkräfte an der Abschlussprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitz oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(4) Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit der Leitung des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an der Abschlussprüfung teilzunehmen.

(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung sowie des Abschlusskolloquiums kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen. Den Fachausschüssen gehören mindestens an:

1. eine Lehrkraft, die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Fächern möglichst zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

2. eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung sowie

3. beim Abschlusskolloquium eine Vertretung der Ausbildungsstätte.

Der Vorsitz ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.

(6) Die bei der Abschlussprüfung neben dem Prüfling anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.