Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

12 / 27

§ 12
Prüfungsnoten

(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

Note 2 = gut (1,5 - 2,4)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Noten für die Ergebnisse einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.