Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

13 / 27

§ 13
Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in den Fachbereichen:

- Hauswirtschaft,

- Pädagogik und Psychologie,

- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie

- Sozialkunde.

Für die Klausurarbeiten sind insgesamt sechs Zeitstunden vorzusehen.

(2) Die Fachseminare reichen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens acht Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung für jeden der vorgesehenen Fachbereiche zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer, des Lösungskataloges und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar rechtzeitig über die Bezirksregierung in versiegelten Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(3) Als Prüfungsaufgabe ist entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen oder beides.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.