Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18 (Fn 5)
Niederschriften über die Abschlussprüfung

(1) Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3. Name des Prüflings,

4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,

5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

6. Prüfungsergebnisse,

7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie

8. besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1. Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,

2. Art der zugelassenen Hilfsmittel,

3. Beginn der Bearbeitungszeit,

4. den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,

5. Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben,

6. einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.

(3) Die Niederschriften über den mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft. Zur Unterzeichnung genügt auch die elektronische Namenswiedergabe.

(4) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen.

(5) Die Unterlagen sind vier Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.