Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Familienpflegerin und als Familienpfleger setzt neben der erfolgreichen Abschlussprüfung die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums voraus.

(2) Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der Bezirksregierung gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 5,

2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums nach § 20 Abs. 5,

3. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(4) Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger und nach dem Muster der Anlage 6 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger in der Landwirtschaft erteilt.

(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn

a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder

b) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, insbesondere, wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, das diese Eignung aus gesundheitlicher Sicht ausdrücklich bestätigt, ausgeräumt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.