Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Neubekanntmachung der Satzung vom 6. Januar 2010 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

 

§ 15 (Fn 4)
Sitzungen des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens 4 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.

2. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden.

3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens sieben weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

4. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Soweit Angelegenheiten der Wfa behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.

8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 201; geändert durch SatzungsÄnd. v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. April 2004; SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Obsolet durch Neubekanntmachung der Satzung vom 6. Januar 2010 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 2

Namensänderung zum 31. März 2004 siehe Bekanntgabe des Innenministeriums vom 31.3.2004 (GV. NRW. S. 208).

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 4

§§ 2, 5, 9, 10 Abs. 2, 15, 17, 20 Abs. 2 und 21 geändert durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 5

§ 7 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 4 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 7

§§ 1, 6, 11, 13, 14, 16, 18, 19 und 29 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 27 Abs. 2 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 23 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 10

§ 8, § 24 und § 26 geändert durch SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.