Historische SGV. NRW.

9 / 31

Aufgehoben durch Artikel 189 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 9
Schriftliche Arbeiten
während des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Anwärter hat nach Ablauf von sechs und neun Monaten Ausbildung je eine schriftliche Hausarbeit (Probearbeit) über Themen aus der Arbeit der Gewerbeaufsicht anzufertigen. Die Probearbeiten sollen in der Regel nicht mehr als zehn Schreibmaschinenseiten umfassen.

(2) Die Aufgaben für die Probearbeiten werden vom Leiter der Ausbildungsbehörde gestellt. Die Probearbeiten sind innerhalb von zwei Wochen nach Themenbekanntgabe abzuliefern. Jede Probearbeit muß die Versicherung enthalten, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und daß andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt wurden.

(3) Eine Verlängerung der Frist für die Ablieferung der Probearbeit ist nicht zulässig. Hat der Anwärter die Abgabefrist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht einhalten können, so ist ihm eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat im Benehmen mit dem Ausbildungsleiter die Probearbeiten zu beurteilen; § 23 findet entsprechende Anwendung. Die Arbeiten sind mit dem Anwärter zu besprechen.

(5) Ist die Probearbeit mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Probearbeit zu stellen. Wird auch diese mit ,,mangelhaft" oder schlechter beurteilt, so findet § 14 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 304, geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530).
Aufgehoben durch Artikel 189 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

§ 1, § 2, Abs. 2 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 5

§§ 10, 16 und 17 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 6

§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 7

§ 31 Abs. 1 2. Halbsatz gestrichen; Aufhebungsvorschrift.