Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 189 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 20 (Fn 6)
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Eine Aufgabe ist aus den Gebieten Arbeitsschutzrecht, Immissionsschutzrecht oder Verwaltungsrecht, die andere aus den Gebieten technischer Arbeitsschutz oder technischer Immissionsschutz zu wählen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe wird eine Zeit von drei Stunden eingeräumt.

(3) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen.

(4) Die Aufsicht führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Beamter.

(5) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4. Er vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten. (Anlage 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 304, geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530).
Aufgehoben durch Artikel 189 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

siehe hierzu auch VO v. 31. 5. 1994 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 203015).

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

§ 1, § 2, Abs. 2 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 5

§§ 10, 16 und 17 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 6

§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 10. 1989 (GV. NW. S. 530); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1989.

Fn 7

§ 31 Abs. 1 2. Halbsatz gestrichen; Aufhebungsvorschrift.