Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Zulassung zur Fortbildung

(1) Der Fortbildungsträger entscheidet über die Zulassung zur Fortbildung.

(2) Zur Fortbildung werden Mitarbeitende zugelassen:

1. die die Abschlussprüfung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erfolgreich abgelegt haben oder

2. die erfolgreich an Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, deren wesentliche Inhalte denen der Ausbildung zur beziehungsweise zum Sozialversicherungsfachangestellten entsprechen, mit einer anschließenden mindestens einjährigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung.

(3) Der Fortbildungsträger kann zusätzliche Kriterien für die Zulassung zur Fortbildung bestimmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).