Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Beginn und Dauer der Fortbildung

(1) Die Fortbildung beginnt jeweils zum 1. Oktober eines Jahres.

(2) Die Fortbildung dauert mindestens zwölf Monate und maximal 24 Monate und umfasst mindestens 400 Zeitstunden.

(3) Bei Unterbrechung der Teilnahme an der Fortbildung wegen Krankheit, durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach den Regelungen über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder durch Ableistung eines Wehr-, oder Bundesfreiwilligendienstes ist den Teilnehmenden nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Gelegenheit zu geben, die Fortbildung abzuschließen, sofern ein erfolgreicher Abschluss nach Ende der Unterbrechung auch weiterhin zu erwarten ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).