Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine eigenständige Arbeit auf gehobenem fachlichen Niveau bei den gesetzlichen Krankenkassen verfügen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Krankenkassenfachwirtin, Krankassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Kapitel 2
Prüfungsausschüsse

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).