Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die an der Fortbildungsmaßnahme Teilnehmenden werden von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle angemeldet. Auf das Antragsrecht nach § 21 ist hinzuweisen.

(2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 18 genannten Voraussetzungen beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).