Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Zuordnung der Prüflinge

Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuordnen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).