Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Nachteilsausgleiche

(1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung gelten. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

(2) Prüflinge, die aufgrund einer Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich beantragen, ist eine angemessene Erleichterung einzuräumen. Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem schriftlichen Prüfungstermin zu stellen. Die zuständige Stelle entscheidet über die beantragten Nachteilsausgleiche.

Kapitel 4
Durchführung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1236).